EC79/2009: Bestehende Bescheinigungen bleiben weiterhin gültig

Bauteile in einem wasserstoffbetriebenen Fahrzeug müssen über eine anwendungsspezifische Sicherheitszulassung verfügen, wozu die Europäische Union die Verordnung EC79/2009 erlassen hat. Diese ist im Juli 2022 zwar außer Kraft getreten, verliert dadurch allerdings nicht an Relevanz: auch zukünftig favorisieren Hersteller und Nutzer für ihre Wasserstoffanwendungen Komponenten mit EC79/2009-Zulassung, da durch die Bescheinigung Betriebssicherheit gewährleistet wird.

Gemäß dem European Green Deal verpflichtet sich die EU bis 2050 klimaneutral zu sein. Dazu soll der Ausstoß von CO2 bereits bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 reduziert werden. Einen Baustein hierzu bilden alternative Fahrzeugantriebe, zum Beispiel Antriebe mit Wasserstoff. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, war somit eine Erweiterung gesetzlicher Rahmenbedingungen notwendig. Im Bereich Wasserstoffmobilität wurde daher die Verordnung EC79/2009 eingeführt. In dieser wurden die Anforderungen an wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und Systeme innerhalb der EU festgelegt.

Dementsprechend spezifiziert die Richtlinie EC79/2009 Anforderungen an folgende Komponenten für gasförmigen Wasserstoff:

  1. Behälter
  2. automatisches Absperrventil
  3. Anschlussteile für Behälter
  4. Armaturen
  5. biegsame Kraftstoffleitung
  6. Wärmetauscher
  7. Wasserstofffilter
  8. handbetätigtes oder automatisches Ventil
  9. Rückschlagventil
  10. Druckregler
  11. Druckminderer
  12. Überdruckventil
  13. Kraftstofffülleinrichtung
  14. Verbindung zu einem abnehmbaren Wasserstoffspeicher
  15. Druck-, Temperatur-, Wasserstoff- und Durchflusssensoren (wenn als Sicherheitseinrichtung verwendet)
  16. Sensoren zur Erkennung von Wasserstoffaustritten

Außerkrafttreten der Verordnung EC79/2009 

Zum 5. Juli 2022 wurde die Verordnung EC79/2009 nun mit der Verordnung EU2019/2144 von der EU aufgehoben und tritt somit außer Kraft, wobei bestehende EC79-Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten. Jedoch werden seitdem keine neuen Zertifikate mehr auf Basis dieser Richtlinie ausgestellt.

Zukünftige Regelung

Für die Regelung zukünftiger Anforderungen wird in diesem Zusammenhang die Gültigkeit von UN-Verordnung Nr. 134 (UN ECE R134) als Ersatz erwähnt. Diese deckt allerdings keine Komponenten wie Druck- oder Temperatursensoren ab, sondern konzentriert sich auf Wasserstoffbehälter, TPRDs (thermisch aktivierte Druckentlastungsvorrichtungen“), automatische Absperrventile, Rückschlagventile und Sensoren zur Erkennung von Wasserstofflecks. Deshalb ist es gemäß Verordnung EU2019/2144 alternativ weiterhin möglich Komponenten, die in der UN ECE R134 nicht abgedeckt sind, gemäß den Vorgaben der EC79/2009 zu prüfen und so die Eignung zum Einsatz in wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen nachzuweisen.

EC79/2009 weiterhin Basis für mobile Wasserstoffanwendungen

Solange Komponenten wie Druck- und Temperatursensoren in keiner neuen Verordnung definiert sind, wird WIKA diesen in der EU2019/2144 beschriebenen Weg gehen und weiterhin Prüfungen auf Grundlage von EC79/2009 durchführen. So können unsere Kunden auch zukünftig auf Produkte, die nach guter Ingenieurspraxis entwickelt und qualifiziert sind, setzen.

Hinweis
Sowohl der Drucksensor MH-3-HY als auch das mechanische Messgerät H2-232 verfügen über eine Zertifizierung gemäß der EC79/2009, die wie oben beschrieben auch weiterhin ihre Gültigkeit behält. Weitere Informationen zum Thema Wasserstoff und zum Typ MH-3-HY finden Sie auf der WIKA-Webseite. Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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