Ähnlich einem Personalausweis besitzen alle technischen Produkte und Anlagen, welche in einem der GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Kasachstan, Kirgistan, Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan) eingesetzt werden, einen sogenannten „Gerätepass“. Weshalb ein Gerätepass erforderlich ist und was sich dahinter verbirgt, wird im Folgenden näher erläutert.
Voraussetzung für eine EAC-Zertifizierung
Im Gegensatz zum EAC- oder Metrologiezertifikat darf der Gerätepass direkt vom Hersteller des Produktes ausgestellt werden. Es sind keine vorangehenden Audits oder Zertifizierungsprozesse notwendig. Die EAC-Normierung beschreibt die Notwendigkeit eines Gerätepasses. Messtechnik, die unter diese EAC-Normen fällt, ist somit nur in Verbindung mit dem Gerätepass in der Eurasischen Wirtschaftszone einsetzbar. Die technischen Normen der restlichen GUS-Staaten schreiben ebenfalls die Ausstellung eines Gerätepasses für technische Produkte und Anlagen vor. Der Hersteller übergibt den Gerätepass an den Betreiber des Produktes bzw. der Anlage. Der Gerätepass begleitet das zugehörige Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Reparaturen, Rekalibrierungen bei Messmitteln oder Wartungsarbeiten können im Gerätepass dokumentiert werden.
Inhalte eines Gerätepasses
Ein Gerätepass ist in russischer Sprache auszustellen und beinhaltet mindestens folgende Informationen:
- Grundlegende Informationen über das Produkt (bestimmungsgemäße Verwendung, Datenblatt-Nummer, Zertifikate, Registrierungen, Hersteller, etc.)
- Produktspezifikationen und technische Daten (Genauigkeitsangaben bei Messgeräten, IP-Schutzart, Gewicht, Abmessungen, Transportbedingungen, etc.)
- Lieferumfang
- Seriennummer, TAG-Nummer
- Hinweise zu Qualitätskontrolle und Fertigungsstandards sowie Unterschrift des Qualitätsbeauftragten
- Garantiedauer und -bedingungen
- Bei Messgeräten: Rekalibrierintervall
Jeder Gerätepass ist einmalig und muss somit für jeden Artikel individuell ausgestellt werden. Ein Gerätepass ist nicht für die Einfuhr eines technischen Produktes in eines der GUS-Länder obligatorisch, wird aber spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlage oder des Produktes im Zielland erforderlich.
Hinweis
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