Im Zusammenhang mit der Druckgeräterichtlinie (DGRL) wird häufig die Druckgrenze 200 bar genannt. Aber was bedeutet diese Grenze für Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Drucksensoren, Druckmessumformern und Druckgeräten?
Grundsätzlich kann man sagen, dass abhängig von der Art des zu messenden Mediums (gasförmig, flüssig, Gefahrenstoff) je nach Druckbereich und Volumen unterschiedliche Anforderungen an Druckmessgeräte gestellt werden. Ist das Medium nicht bekannt, so legt man Druckmessgeräte mit Druckkanal und einem internen Volumen < 0,1 l am besten konservativ, also auch für gefährliche, gasförmige und flüssige Medien aus.
Während diese Druckgeräte bis 200 bar grundsätzlich nach den Regeln der „guten Ingenieurpraxis“ (engl.: Sound Engineering Practice = SEP) entworfen und gefertigt werden müssen, so ist bei Drücken ab 200 bar ein Konformitätsbewertungsverfahren anzusetzen, im einfachsten Fall die „interne Fertigungskontrolle“. Ebenfalls sind bei Drücken ab 200 bar die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der DGRL Anhang I zu erfüllen, die unter anderem eine Druckprüfung zum Nachweis der Druckfestigkeit fordert. Es ist eine EG-Konformitätserklärung zu erstellen, das Gerät wird mit CE gekennzeichnet. Details sollten auf jeden Fall im Originaltext der DGRL nachgeschlagen werden, Hinweise zur Interpretation der Richtlinie sind in den Leitlinien zur DGRL zu finden.
Zusammenfassung
- Druckgeräte größer 0,5 bar unterliegen der DGRL.
- Zwischen 0,5 und 200 bar ist die „Gute Ingenieurspraxis“ anzuwenden. Keine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung im Sinne der DGRL möglich.
- Größer 200 bar müssen die „Grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ der DGRL Anhang I erfüllt werden, eine CE-Kennzeichnung ist erforderlich und EG-Konformitätserklärung im Sinne der DGRL muss erstellt werden.